§ 18 Gesonderte Feststellungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/18#abs-1 (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/18#abs-2 (2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 18 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 22.09.2011 – 4 K 255/10
- BFH, 10.06.1999 – IV R 69/98Gesonderte Feststellung: Aufhebung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellung wegen Unzulässigkeit gem. § 164 Abs. 2 AO 1977 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- BFH, 15.12.1992 – VIII R 42/90Zitiert von 17
- BFH, 15.04.1986 – VIII R 325/84Zitiert von 7
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 23.06.2026 – 15 K 1110/25
- FG Münster, 23.06.2026 – 6 K 1431/23 E
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.