§ 18 Gesonderte Feststellungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 22.09.2011 – 4 K 255/10
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- BFH, 21.10.2014 – I R 71/13Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung freiberuflicher Einkünfte bei späterer Verlegung des TätigkeitsortsZitiert von 4
- BFH, 26.02.2014 – III B 123/13Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung vor Wohnsitzwegverlegung vom BetriebssitzZitiert von 4
- BFH, 09.09.2025 – VI R 23/23(Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG)
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 804/21Zitiert von 1
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 778/21Zitiert von 1
69 Entscheidungen zu § 18 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/18#abs-1 (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/18#abs-2 (2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.